Beitragsbemessung GKV
In der gesetzlichen Krankenkasse bemißt sich Ihr Versicherungsbeitrag nach Ihrem Einkommen.
Anders gesagt: Wer wenig verdient zahlt weniger, wer mehr verdient, zahlt mehr!
Es gibt jedoch Ober- und Untergrenzen für die Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze), einerseits um pro Versichertem ein Minimum an Geldeingang sicher zu stellen, andererseits um nicht die Beitragshöhe ins Unermessliche klettern zu lassen und damit auch die Arbeitgeberbelastung halbwegs erträglich zu gestalten.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen müssen sich bezüglich ihrer Art zu wirtschaften an bestimmte gesetzliche Regeln halten:
- Kosten, die durch die Versicherten entstehen, müssen aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen gedeckt werden.
- Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Beiträge so zu bemessen, dass die Beitragseinnahmen zusammen mit den sonstigen Einnahmen die Ausgaben und die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage decken.
- Eine Beitragserhöhung wie eine Beitragssenkung kann die Selbstverwaltung der Krankenkassen per Satzung beschließen.
- Die Vermeidung von Beitragssatzänderungen durch Aufnahme von Krediten ist nicht zulässig.
- Die Beiträge werden - unabhängig vom Versicherungsrisiko und der Zahl der mitversicherten Angehörigen - prozentual nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten erhoben.
Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht alle gleich und liegen zwischen 14.0 % und 16.0 % vom Bruttolohn und sonstigen Einnahmen (s.u.). Ab 1.01.2009 soll sich auch das ändern, dann gibt es den Einheitstarif (15,5 %) für alle GKV's.
Dieser Punkt ist wichtig für Versicherte, die wegen ihres gesundheitlichen Risikos oder ihrer Familiensituation hohe Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Denn sie zahlen an der Stelle nicht mehr als ein vergleichbar verdienender Versicherter mit geringerem Versicherungsrisiko.
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die Rente und der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) sowie zusätzlich erzieltes Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Bei freiwillig Versicherten erfolgt die Beitragsbemessung sogar anhand der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das heißt, sie umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind (beispielsweise auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
In der privaten Krankenversicherung richtet sich Ihr Beitrag nach Ihren individuellen Krankheitsrisiken und dem Geschlecht. Familienangehörige, die mitversichert werden sollen, benötigen eine separate Vereinbarung.