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Arbeitgeberbeitrag

Wenn Sie sich Ihre Lohnabrechnung anschauen werden Sie sehen, dass die Sozialbeiträge wie Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung zur Hälfte auch von Ihrem Arbeitgeber getragen werden.
So sind also 50% des eigentlichen Krankenkassenbeitrages und der restlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeberbeitrag (-Anteil).

Die Übernahme des Arbeitgeberanteils bezieht sich jedoch nicht nur auf die Aufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung, gleichso übernimmt der Arbeitgeber auch die hälftigen Kosten zur privaten Krankenversicherung. Liegen die monatlichen Beiträge zur PKV zum Beispiel bei 350,-- Euro, zahlt Ihr Arbeitgeber 175,-- Euro zu. Den Arbeitgeberanteil zur PKV bekommen Sie mit Ihrer Gehaltszahlung überwiesen, Informationen dazu stehen auf Ihrer Lohnabrechnung.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung führt der Arbeitgeber sowohl seinen Anteil als auch den Beitrag des Arbeitnehmers an die jeweilige Krankenkasse ab. Dabei hat die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers für jeden Arbeitnehmer den entsprechenden Beitragssatz zu ermitteln und bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Wenn Sie Privatpatient sind, führt der Arbeitgeber über eine (meist Ihre ehemalige) gesetzliche Krankenkasse die restlichen Sozialbeiträge (Renten-, Arbeitslosenversicherung) ab. Die Beitragsabführung zur Pflegeversicherung übernimmt die "Private".

Vereinfachte Regelungen gelten für geringfügig Beschäftigte (monatliches Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro). Für diese Personengruppe entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, zahlen Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte an eine zentrale Stelle, die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.