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Allgemeine Versicherungspflicht

Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde für alle in Deutschland wohnenden Bürger eine Kranken-Versicherungspflicht eingeführt.
Genauer: Die Versicherungspflicht betrifft alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und bis zum Überschreiten der maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren, sowie Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, selbständige Landwirte, Künstler, behinderte Menschen, Bezieher von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) unter bestimmten Voraussetzungen.

Nach dem Willen des Gesetzes sind diese Personen pflichtversichert und müssen einer von ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse beitreten.

Alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland sollen sich mit dieser Regelung einen umfassenden Gesundheitsschutz sichern, ohne dabei in finanzielle Nöte im Falle einer medizinischen Behandlung zu geraten. Wer also den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert, sowohl in der gesetzlichen wie in der privaten Krankenversicherung.

Für Einwohner, die derzeit ohne Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der GKV einbezogen. Gleiches gilt auch für Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und die dem Bereich der GKV zuzuordnen sind.

Ehemals privat Versicherte sind ab 1. Januar 2009 verpflichtet, eine neue private Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Das kann auch der neue Basistarif der PKV sein. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen dabei dem Leistungsumfang in der GKV. Es ist sogar ein Vertragszwang vorgesehen, mit dem die privaten Krankenversicherungsunternehmen keinen Versicherungsberechtigten zurückweisen dürfen. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind ebenso nicht erlaubt.

Der Basistarif ist in seiner Beitragsgrenze dem der gesetzlichen KV angepasst; die "Privaten" dürfen derzeit nicht mehr als rd. 500,-- Euro/Monat verlangen. Der Vertragszwang (Kontrahierungszwang) ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs, beziehungsweise für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit begrenzt.