Allgemeine Versicherungspflicht
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde für alle in Deutschland wohnenden Bürger eine
Kranken-Versicherungspflicht eingeführt.
Genauer: Die Versicherungspflicht betrifft alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt
oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und bis zum Überschreiten der maßgeblichen
Versicherungspflichtgrenze
in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren, sowie Auszubildende, Praktikanten, Rentner,
Studenten, selbständige Landwirte, Künstler, behinderte Menschen, Bezieher von
Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) unter bestimmten Voraussetzungen.
Nach dem Willen des Gesetzes sind diese Personen pflichtversichert und
müssen einer von ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse beitreten.
Alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland sollen sich mit dieser Regelung einen
umfassenden Gesundheitsschutz sichern, ohne dabei in finanzielle Nöte im Falle einer
medizinischen Behandlung zu geraten. Wer also den Versicherungsschutz verloren hat,
wird wieder krankenversichert, sowohl in der gesetzlichen wie in der
privaten Krankenversicherung.
Für Einwohner, die derzeit ohne Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt
gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der GKV
einbezogen. Gleiches gilt auch für Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat
krankenversichert waren und die dem Bereich der GKV zuzuordnen sind.
Ehemals privat Versicherte sind ab 1. Januar 2009 verpflichtet, eine neue private
Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Das kann auch der neue
Basistarif der PKV sein.
Die Leistungen des Basistarifs entsprechen dabei dem Leistungsumfang in der GKV.
Es ist sogar ein Vertragszwang vorgesehen, mit dem die privaten
Krankenversicherungsunternehmen keinen Versicherungsberechtigten zurückweisen dürfen.
Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind ebenso nicht erlaubt.
Der Basistarif ist in seiner Beitragsgrenze dem der gesetzlichen KV angepasst;
die "Privaten" dürfen derzeit nicht mehr als rd. 500,-- Euro/Monat verlangen. Der
Vertragszwang (Kontrahierungszwang) ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach
Einführung des Basistarifs, beziehungsweise für einen Zeitraum von sechs Monaten nach
Beginn der Wechselmöglichkeit begrenzt.
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